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Urheberrecht und IPTV: Der rechtliche Rahmen

Ob ein IPTV-Angebot zulässig ist, entscheidet sich nicht an der Technik, sondern an den Rechten an den übertragenen Programmen. Das Urheberrecht weist Rechteinhabern bestimmte Verwertungsrechte zu, darunter das Recht, ein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Diese Rechte werden nach Gebiet, Zeitraum und Verbreitungsart einzeln vergeben – deshalb kann dasselbe Programm im Ursprungsland frei empfangbar und in Deutschland gesperrt sein, selbst wenn der Sender öffentlich-rechtlich finanziert ist. Wer dieses System versteht, versteht den eigentlichen Grund hinter fast jeder Empfangssperre.

Fachliche Prüfung steht noch aus

Für diesen Beitrag ist eine fachliche Prüfung vorgesehen, die noch nicht stattgefunden hat – die zuständige Rolle in der Redaktion ist derzeit nicht besetzt. Wir weisen darauf hin, statt eine Prüfung auszuweisen, die es nicht gegeben hat. Inhalte mit rechtlichem Bezug ersetzen in keinem Fall eine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

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Keine Rechtsberatung

Dieser Text erklärt, wie das System der Rechteverwertung aufgebaut ist und warum es die Wirkungen hat, die Sie im Alltag bemerken. Er ist keine Rechtsberatung, trifft keine Aussage über Ihren Einzelfall und ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Die genannten Vorschriften und die genannte Entscheidung sind der amtlichen Fassung entnommen und im Quellenverzeichnis am Ende der Seite nachgewiesen. Einen Normtext wiederzugeben ist etwas anderes, als ihn auf einen Fall anzuwenden – Letzteres leistet diese Seite nicht.

Geschützt ist der Inhalt, nicht der Weg

Das Urheberrecht kennt keine Übertragungstechnik. Es kennt Werke – einen Film, eine Serienfolge, eine Komposition, einen Text – und es weist denjenigen, die daran Rechte halten, die Entscheidung darüber zu, was mit diesen Werken geschehen darf. Ob ein Werk über Antenne, Kabel, Satellit oder über ein IP-Netz beim Publikum ankommt, ist für diese Zuweisung ohne Bedeutung.

Neben dem Recht der Urheber stehen eigenständige Schutzrechte derer, die an der Verwertung beteiligt sind: Sendeunternehmen haben Rechte an ihren Sendungen, Filmproduzenten an ihren Produktionen, ausübende Künstler an ihren Darbietungen. Ein einziger Fernsehabend berührt deshalb regelmäßig mehrere Rechtsebenen gleichzeitig, die verschiedenen Personen und Unternehmen zustehen.

Das ist der Grund, warum die Frage nach der Technik am eigentlichen Thema vorbeigeht. Sie klärt, wie die Daten laufen – die technische Seite behandelt der Beitrag Was ist IPTV?. Sie klärt nicht, wem die Entscheidung über die Inhalte zusteht.

Verwertungsrechte sind ein Bündel, kein einzelnes Recht

Der wichtigste Denkschritt zum Verständnis des Systems: Rechte an einem Werk werden nicht als Ganzes weitergegeben, sondern in Teilen. Man kann sich das Recht am Inhalt als Bündel vorstellen, aus dem einzelne Befugnisse herausgelöst und getrennt verkauft werden können – jede für ein bestimmtes Gebiet, einen bestimmten Zeitraum und eine bestimmte Art der Verbreitung.

Diese Aufteilung ist keine Branchenkonvention, sie steht so im Gesetz. § 15 des Urheberrechtsgesetzes zählt die Verwertungsrechte einzeln auf: in Absatz 1 die Verwertung in körperlicher Form mit dem Vervielfältigungsrecht nach § 16, in Absatz 2 die öffentliche Wiedergabe mit dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a und dem Senderecht nach § 20. Die Weitersendung ist davon noch einmal getrennt: § 20b beschreibt sie als das Weitersenden eines gesendeten Werkes im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms. Und neben all dem steht nach § 87 Absatz 1 ein eigenes ausschließliches Recht des Sendeunternehmens, seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen.

Wer eine Befugnis erwirbt, erwirbt damit nicht die anderen. Das erklärt Beobachtungen, die sonst willkürlich wirken: dass eine Sendung im laufenden Programm läuft, danach aber nicht in der Mediathek steht. Dass ein Film über ein Abonnement abrufbar ist, während derselbe Film auf einem anderen Kanal nicht gezeigt werden darf. Dass ein Programm im Ursprungsland offen im Netz steht und aus Deutschland heraus nicht.

Verbreitungsarten, die getrennt lizenziert werden, und was sie jeweils bedeuten
Verbreitungsart Was damit gemeint ist Warum sie eigenständig verhandelt wird
Sendung Die Ausstrahlung im laufenden Programm nach Sendeschema Reichweite und Werbeumfeld sind an die Sendezeit gebunden und werden dafür bezahlt
Weitersendung Die zeitgleiche, unveränderte Weiterleitung eines fremden Programms durch einen Dritten Der Weiterleitende erschließt ein zusätzliches Publikum, das der Sender nicht selbst erreicht
Öffentliche Zugänglichmachung Das Bereitstellen zum Abruf, sodass jeder zu einer selbst gewählten Zeit zugreifen kann Der Abruf ist von Sendezeit und Gebiet entkoppelt und deshalb ein eigener wirtschaftlicher Wert
Vervielfältigung Das Anfertigen von Kopien, auch vorübergehender technischer Art Jede dauerhafte Kopie kann unabhängig vom Original weiterverwendet werden
Öffentliche Wiedergabe an Publikumsorten Die Vorführung vor Publikum, etwa in einer Gaststätte Das Programm wird Teil eines gewerblichen Angebots und erreicht ein zahlendes Publikum
Übliche Lizenzentgelte je Verbreitungsart nicht überprüfbar nicht überprüfbar

Die letzte Zeile bleibt leer: Lizenzentgelte werden individuell verhandelt und nicht veröffentlicht. Jede Zahl dazu wäre geraten. Die ersten vier Zeilen entsprechen den Verwertungsrechten des Urheberrechtsgesetzes – Sendung (§ 20), Weitersendung (§ 20b), öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a) und Vervielfältigung (§ 16); die Spalten geben sie allgemeinsprachlich wieder und nicht als Zitat der gesetzlichen Definitionen.

nicht überprüfbar bedeutet: Diese Angabe ließ sich zum Prüfzeitpunkt nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen belegen.

Warum Rechte nach Gebieten vergeben werden

Die territoriale Aufteilung wirkt aus Zuschauersicht wie eine Schikane. Aus Sicht derjenigen, die Inhalte herstellen und finanzieren, ist sie der Kern des Geschäftsmodells.

Eine Produktion entsteht einmal und verursacht ihre Kosten vollständig vor der ersten Ausstrahlung. Refinanziert wird sie danach, indem sie in möglichst vielen Märkten verkauft wird – Markt für Markt, jeweils an denjenigen, der dort das Publikum erreicht. Jeder dieser Käufer zahlt nicht nur für den Inhalt, sondern für die Zusicherung, dass er ihn in seinem Gebiet als Einziger anbieten darf. Ohne diese Zusicherung wäre der Inhalt für ihn wesentlich weniger wert, denn er konkurrierte sofort mit jedem anderen Anbieter derselben Ware.

Dazu kommen Gründe, die nichts mit Exklusivität zu tun haben: Sprachfassungen und Synchronisationen werden für einzelne Märkte hergestellt und sind selbst geschützte Leistungen. Werbezeiten werden national verkauft, weil Werbekunden national buchen. Jugendschutz, Kennzeichnungspflichten und Rundfunkregulierung unterscheiden sich von Land zu Land. Und Auswertungsfenster – Kino, Datenträger, Abruf, Bezahlfernsehen, frei empfangbares Fernsehen – sind pro Markt anders gestaffelt.

Aus diesen Gründen wird ein Programm nicht als Weltrecht gehandelt, sondern als Bündel nationaler Lizenzen. Geoblocking ist die technische Umsetzung dieser Aufteilung. Es ist nicht die Ursache Ihres Problems, sondern dessen sichtbare Oberfläche.

Die Sperre kommt nicht von der Technik

Wenn eine Mediathek Sie mit einem Hinweis auf Ihr Land abweist, funktioniert alles wie vorgesehen. Der Anbieter setzt damit die Grenze um, die sein eigener Lizenzvertrag ihm setzt. Er sperrt Sie nicht aus, weil er Sie nicht bedienen möchte, sondern weil er die Erlaubnis für Ihr Gebiet nicht besitzt – und weil er sich im Vertrag verpflichtet hat, diese Grenze auch technisch einzuhalten.

Eine eng umgrenzte Ausnahme: die Portabilität im Binnenmarkt

An einer Stelle hat das Unionsrecht die territoriale Aufteilung ausdrücklich durchbrochen. Die Verordnung (EU) 2017/1128 über die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt verpflichtet Anbieter entgeltlicher Online-Inhaltedienste, Abonnenten, die sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhalten, den Zugang in derselben Form zu ermöglichen wie im Wohnsitzmitgliedstaat. Artikel 4 stellt dafür klar, dass Bereitstellung, Zugang und Nutzung als ausschließlich im Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten erfolgt gelten.

Drei Grenzen dieser Regelung entscheiden darüber, ob sie Ihnen praktisch hilft.

Sie betrifft den vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, nicht den dauerhaften Wohnsitz. Wer seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat, wird von ihr nicht erfasst.

Sie betrifft entgeltliche Dienste. Anbieter unentgeltlicher Online-Inhaltedienste können sich nach Artikel 6 freiwillig für die Portabilität entscheiden; verpflichtet sind sie dazu nicht. Ein unentgeltlich zugängliches Angebot hängt also davon ab, ob sein Anbieter sich dafür entschieden hat.

Sie gilt im Binnenmarkt. Die Verordnung knüpft durchgehend an Mitgliedstaaten an. Für einen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union und für Programme aus Ländern, die der Union nicht angehören, lässt sich aus ihr nichts herleiten – und genau darum betrifft sie einen großen Teil der Angebote, um die es auf dieser Website geht, gerade nicht.

Was Verwertungsgesellschaften tun

Ein Fernsehprogramm enthält mehr geschützte Leistungen, als sich einzeln verhandeln lassen. Allein die Musik in Vorspann, Hintergrund und Werbung führt zu Ansprüchen einer unübersehbaren Zahl von Urhebern und ausübenden Künstlern. Würde jeder Sender mit jedem Komponisten einzeln verhandeln, käme kein Programm zustande.

Für diesen Fall gibt es Verwertungsgesellschaften, und der Gesetzgeber hat ihnen einen eigenen Rahmen gegeben. § 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes beschreibt eine Verwertungsgesellschaft als Organisation, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen. Die Aufsicht führt nach § 75 desselben Gesetzes das Deutsche Patent- und Markenamt. Diese Aufsicht beginnt vor dem ersten Geschäft: Nach Angaben des Amtes muss eine Verwertungsgesellschaft vor der Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs eine Erlaubnis einholen, die im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt erteilt wird; derzeit besitzen danach 14 Verwertungsgesellschaften in Deutschland eine solche Erlaubnis. Für die Weitersendung ordnet § 20b Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes sogar an, dass das Recht nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann – ausgenommen sind dort unter anderem die Rechte, die ein Sendeunternehmen an seinen eigenen Sendungen geltend macht.

Praktisch heißt das: Sie nehmen die Rechte vieler Berechtigter gebündelt wahr, vergeben Nutzungserlaubnisse an Verwerter, ziehen dafür Vergütungen ein und verteilen diese nach festgelegten Regeln an die Berechtigten. Für den Nutzer solcher Rechte ist das eine erhebliche Vereinfachung: Er verhandelt mit einer Stelle statt mit tausenden Personen. Für die Urheber ist es oft die einzige praktikable Möglichkeit, überhaupt an Vergütungen zu kommen.

Dieses System ist wichtig zu kennen, weil es einen verbreiteten Irrtum auflöst. Dass ein Sender ein Programm ausstrahlen darf, heißt nicht, dass er alle darin enthaltenen Rechte besitzt. Er hat für seine konkrete Nutzung Erlaubnisse eingeholt – teils direkt, teils über Verwertungsgesellschaften. Ein Dritter, der dasselbe Programm weiterverbreitet, kann sich auf diese Erlaubnisse nicht berufen. Sie gelten für den Sender, nicht für das Signal.

Warum Sportrechte eine Sonderstellung haben

Kein anderer Inhalt verliert so schnell an Wert wie ein Sportereignis. Ein Spielfilm lässt sich über Jahre in immer neuen Fenstern verwerten. Ein Spiel ist in dem Moment, in dem das Ergebnis bekannt ist, wirtschaftlich fast wertlos. Der gesamte Wert steckt in den neunzig Minuten, in denen der Ausgang offen ist.

Diese Konzentration hat drei Folgen, die man im Umgang mit IPTV-Angeboten immer wieder antrifft.

Erstens sind die Rechte teuer. Sie werden in Vergabeverfahren an den Höchstbietenden vergeben, aufgeteilt nach Gebiet, nach Wettbewerb, nach Spieltag und nach Verwertungsform, und der Erwerber kalkuliert seine gesamten Abonnementpreise auf dieser Grundlage. Wer denselben Wettbewerb ohne Erwerb anbietet, unterbietet nicht einen Preis, sondern umgeht eine Investition.

Zweitens wird die Durchsetzung entsprechend ernst genommen. Wer für exklusive Live-Rechte in einem Gebiet bezahlt hat, hat ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse daran, dass parallele Verbreitung unterbunden wird – und zwar während der Übertragung, nicht Wochen danach. Die Rechteinhaber betreiben dafür eigene Überwachung und gehen systematisch gegen unlizenzierte Verbreitung vor.

Drittens ist Sport der Grund, aus dem viele Menschen überhaupt nach Alternativen suchen. Genau deshalb ist er auch der Bereich, in dem unseriöse Angebote am aggressivsten werben. Welche Merkmale solche Angebote gemeinsam haben, beschreibt die Übersicht unseriöse Angebote erkennen.

Der Fall, der am meisten irritiert: die gesperrte Mediathek eines öffentlich-rechtlichen Senders

Für Zuschauer mit Wurzeln in Südosteuropa ist das die konkreteste Form, in der dieses System im Alltag auftaucht: Der öffentlich-rechtliche Sender des Herkunftslandes betreibt eine eigene Mediathek, die Inhalte sind dort vorhanden, das Angebot ist offiziell – und aus Deutschland heraus bleibt ein Teil davon oder alles gesperrt. Der naheliegende Einwand lautet: Diese Anstalt wird von der Allgemeinheit finanziert, warum darf ich sie nicht sehen?

Die Antwort hat nichts mit Ihrer Person zu tun und alles mit der Rechtekette.

Der öffentlich-rechtliche Auftrag ist ein nationaler Auftrag. Er wird für die Versorgung der Bevölkerung im eigenen Land erteilt und aus dessen Mitteln finanziert. Daraus folgt unmittelbar, welche Rechte die Anstalt einkauft: die für ihr Gebiet. Für Gebiete außerhalb ihres Auftrags Rechte zu erwerben, wäre eine zusätzliche Ausgabe ohne Auftrag – und für viele Inhalte wäre es schlicht unmöglich, weil die weltweiten Rechte bereits anderweitig vergeben sind.

Wie das aus Sendersicht klingt, lässt sich an einem deutschen Beispiel nachlesen. Das ZDF schreibt in seinen Fragen und Antworten zum Streamen, es könne seine 24-Stunden-Livestreams aufgrund der Rechtelage nur in Deutschland anbieten; zugleich nennt es Livestreams einzelner Sendungen, die weltweit abgerufen werden können. Genau dieses geteilte Bild – ein Teil des Programms überall verfügbar, ein anderer nur im Inland – benennt den Grund, der hinter jeder solchen Sperre steht: nicht die Technik, sondern die Reichweite der erworbenen Rechte.

Hinzu kommt, dass eine Anstalt nur einen Teil ihres Programms selbst herstellt. Eigenproduktionen wie Nachrichtensendungen kann sie weiter verbreiten, weil sie die Rechte daran selbst hält. Bei eingekauften Serien, Spielfilmen, Sportübertragungen und oft auch bei der verwendeten Musik hat sie nur eine begrenzte Erlaubnis erworben. Genau diese Teile fallen bei einem Zugriff aus dem Ausland heraus – weshalb manche Mediathek aus Deutschland teilweise funktioniert und teilweise nicht.

Was daraus praktisch folgt

Die Sperre ist kein Fehler, den man umgehen müsste, und kein Versäumnis des Senders. Sie ist die Anzeige dafür, wie weit die Rechte reichen. Welche Wege es gibt, südosteuropäische Programme in Deutschland auf nachvollziehbarer Grundlage zu empfangen, ordnet der Überblick zu Balkan-Fernsehen in Deutschland ein.

Die Nutzerseite: getrennt zu betrachten, aber nicht automatisch folgenlos

Wer ein Programm ohne Erlaubnis öffentlich verbreitet, greift in die Rechte der Berechtigten ein. Das ist der klare Teil. Die Frage, wie das Abrufen eines solchen Angebots durch Zuschauer zu bewerten ist, wird davon getrennt beurteilt – und sie ist die Frage, zu der im Netz die meisten unbelegten Behauptungen kursieren.

Auch beim bloßen Ansehen entstehen im Gerät technisch bedingte Kopien, und § 16 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes erfasst Vervielfältigungen ausdrücklich, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft. Dass solche Kopien zulässig sind, versteht sich nicht von selbst: § 44a lässt vorübergehende Vervielfältigungshandlungen nur zu, wenn sie flüchtig oder begleitend sind, einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens bilden, keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben und ihr alleiniger Zweck eine Übertragung durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist. Und § 53 Absatz 1 nimmt die Privatkopie von der Zulässigkeit aus, soweit zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Die Quelle ist also nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Kriterium, keine Nebensache.

Auf europäischer Ebene hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 26. April 2017 in der Rechtssache C-527/15 entschieden, dass vorübergehende Vervielfältigungen beim Streaming eines geschützten Werks von der Website eines Dritten, auf der es ohne Erlaubnis des Rechteinhabers angeboten wird, die Voraussetzungen des Artikels 5 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG nicht erfüllen. Die Entscheidung erging zu einem Medienabspieler mit vorinstallierten Erweiterungen und sagt über andere Sachverhalte nichts; eine Prognose für einen einzelnen Fall lässt sich ihr nicht entnehmen. Die verbreitete Annahme, Zusehen sei grundsätzlich unbedenklich, während nur das Anbieten ein Risiko trage, ist in dieser Pauschalität jedenfalls nicht belegt.

Welche deutschen Entscheidungen zu dieser Frage ergangen sind, geben wir hier nicht wieder, solange sie nicht in der amtlichen Veröffentlichung abgerufen und in ihrer Reichweite abgegrenzt sind. Wie sich ein konkretes Angebot ohne juristische Bewertung einordnen lässt, zeigt die Prüflogik auf der Seite Ist IPTV legal?.

Was Sie aus diesem System für sich mitnehmen können

Drei Einsichten helfen im Alltag mehr als jede Paragraphenkenntnis.

Fragen Sie nach der Kette, nicht nach der Technik. Die relevante Frage an ein Angebot lautet nie, wie übertragen wird, sondern von wem der Anbieter die Erlaubnis hat. Ein Anbieter mit ordentlichen Verträgen kann darauf antworten.

Verstehen Sie Sperren als Auskunft. Eine Geosperre sagt Ihnen, wo die Rechte enden. Eine ausdrückliche unionsrechtliche Ausnahme davon ist die Portabilität bei vorübergehendem Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union, und sie greift nur für entgeltliche Dienste. Das ist eine nützliche Information über den legalen Zugangsweg – und der Hinweis darauf, dass ein Angebot, das dieselben Inhalte ohne jede Sperre liefert, die Grenze gerade nicht beachtet.

Erwarten Sie keinen fairen Preis für teure Rechte. Wo Lizenzkosten den größten Kostenblock bilden, kann ein auffallend niedriger Preis nur bedeuten, dass an dieser Stelle nichts gezahlt wurde. Dieser Zusammenhang ist der belastbarste Anhaltspunkt, den Verbraucher ohne Einblick in Verträge haben.