Wofür Ex-Yu steht – und wofür nicht
„Ex-Yu“ ist eine Abkürzung des Alltagsgebrauchs. Sie verweist auf die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien und damit auf einen Staat, der seit Anfang der 1990er-Jahre nicht mehr existiert. Im Gespräch, in Musikprogrammen, in Foren und in Suchanfragen hat sich der Begriff gehalten, weil er kurz ist und weil er eine gemeinsame Sprach- und Kulturerfahrung benennt, für die es kein besseres Wort gibt.
Ein neutraler Fachbegriff ist er deshalb nicht. Er fasst sieben heute eigenständige Staaten unter einer Vergangenheit zusammen, die nicht für alle eine gemeinsame ist, und er definiert sie über etwas, das sie nicht mehr sind. Manche Menschen aus der Region verwenden ihn selbstverständlich für sich, andere lehnen ihn ab. Wir benutzen ihn auf dieser Seite, weil danach gesucht wird – und schreiben im Übrigen die Länder, Sprachen und Anstalten so, wie sie sich selbst nennen.
Diese Seite und der technische Überblick gehören zusammen
Hier geht es um den Begriff, die Länder und die Entstehung der heutigen Senderlandschaft – also um die Frage, was Sie eigentlich suchen, wenn Sie Ex-Yu-Fernsehen suchen. Wie Sie diese Programme in Deutschland technisch empfangen, welche fünf Wege es gibt und warum Streams aus dem Ausland oft gesperrt sind, behandelt der Beitrag Balkan-Fernsehen in Deutschland empfangen. „Balkan“ ist dabei der geografisch weitere Begriff: Er umfasst zusätzlich Albanien und je nach Auslegung weitere Länder Südosteuropas.
Was aus den Teilrepubliken wurde
Jugoslawien war ein Bundesstaat aus sechs Teilrepubliken. Innerhalb der Republik Serbien bestanden zusätzlich zwei autonome Provinzen, Vojvodina und Kosovo. Diese Gliederung ist kein historisches Detail, sondern die Erklärung dafür, wie die Rundfunklandschaft der Region heute aussieht – bis hin zu der Frage, warum manche Staaten eine öffentlich-rechtliche Anstalt haben und andere zwei oder drei.
| Bis Anfang der 1990er-Jahre | Heutiger Staat | Öffentlich-rechtlicher Rundfunk heute | Verhältnis zur EU |
|---|---|---|---|
| Teilrepublik Slowenien | Slowenien | RTV SLO | Mitglied seit 1. Mai 2004 |
| Teilrepublik Kroatien | Kroatien | HRT | Mitglied seit 1. Juli 2013 |
| Teilrepublik Bosnien und Herzegowina | Bosnien und Herzegowina | BHRT, RTVFBiH, RTRS | kein Mitglied; Kandidat seit Dezember 2022 |
| Teilrepublik Serbien | Serbien | RTS | kein Mitglied; Verhandlungen seit Januar 2014 |
| Autonome Provinz Vojvodina, innerhalb Serbiens | Teil Serbiens geblieben | RTV | wie Serbien |
| Autonome Provinz Kosovo, innerhalb Serbiens | Kosovo | RTK | kein Mitglied, kein Kandidat; Antrag Dezember 2022 |
| Teilrepublik Montenegro | Montenegro | RTCG | kein Mitglied; Verhandlungen seit Juni 2012 |
| Teilrepublik Mazedonien | Nordmazedonien | MRT | kein Mitglied; Verhandlungen seit Juli 2022 |
Die Tabelle lässt sich seitwärts scrollen.
Die Tabelle ordnet Institutionen zu und trifft keine Aussage über völkerrechtliche Statusfragen. Über den Status des Kosovo bestehen international unterschiedliche Auffassungen; wir nennen Institutionen so, wie sie sich selbst bezeichnen. Die Angaben zum Verhältnis zur EU stammen aus den Länderprofilen der Europäischen Union und den Fortschrittsberichten der Europäischen Kommission von November 2025; die Quellen sind unten aufgeführt.
Die sieben Nachfolgestaaten im Einzelnen, jeweils mit der Seite, auf der die dortige Senderlandschaft und die Empfangsfragen ausführlicher behandelt werden:
Kroatien mit der Hrvatska radiotelevizija (HRT) – Einzelheiten bei den kroatischen Sendern. Serbien ist der Fall mit zwei öffentlich-rechtlichen Anstalten: Radio-televizija Srbije (RTS) für den Gesamtstaat und Radio-televizija Vojvodine (RTV) für die autonome Provinz; siehe serbische Sender. Bosnien und Herzegowina hat das komplexeste System der Region mit Radiotelevizija Bosne i Hercegovine (BHRT) auf gesamtstaatlicher Ebene sowie Radiotelevizija Federacije BiH (RTVFBiH) und Radio-televizija Republike Srpske (RTRS) auf der Ebene der beiden Entitäten – warum das für die Suche nach einem Programm praktisch bedeutsam ist, erklärt die Seite zu den bosnischen Sendern.
Slowenien mit Radiotelevizija Slovenija (RTV SLO) steht sprachlich für sich und ist zugleich der EU-Fall mit der längsten Mitgliedschaft: seit dem 1. Mai 2004; mehr bei den slowenischen Sendern. Nordmazedonien hat die Makedonska radio-televizija (MRT). Welche Kanäle sie führt, steht hier nicht: Ihre Plattform wies den Abruf am 16.09.2026 mit einer Schutzabfrage und am 22.09.2026 mit HTTP 403 ab. Was der Anstalt aufgetragen ist, steht im Gesetz über audio- und audiovisuelle Mediendienste: mindestens ein Fernsehprogramm auf Mazedonisch und mindestens eines in der Sprache, die mindestens 20 Prozent der Bürgerinnen und Bürger sprechen; benannt wird diese Sprache im Gesetz nicht. Für Satellit oder Internet verlangt dieselbe Vorschrift eigens je ein Hörfunk- und ein Fernsehprogramm für im Ausland lebende Staatsangehörige, in beiden Sprachen – für Zuschauerinnen und Zuschauer in Deutschland der einschlägige Teil. Welcher Kanal der Anstalt welche Sprache trägt, geht daraus nicht hervor; das bleibt Rechercheposten und ist auf der Seite zu den mazedonischen Sendern vermerkt. Im Kosovo ist Radio Televizioni i Kosovës (RTK) die öffentlich-rechtliche Anstalt eines Landes, dessen Verfassung Albanisch und Serbisch als Amtssprachen führt und das als autonome Provinz zu Jugoslawien gehörte; die Anstalt steckt seit Ende 2024 in einer Gremienkrise – siehe Kosovo TV.
Montenegro schließlich verfügt über Radio Televizija Crne Gore (RTCG), die sich selbst als nationalen öffentlichen Dienst bezeichnet. Für dieses Land führen wir keine eigene Seite, deshalb hier das Nötigste im Zusammenhang: RTCG betreibt ein eigenes Online-Angebot mit Livestreams mehrerer Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie einem Fernseharchiv, und der Auftritt lässt sich zwischen lateinischer und kyrillischer Fassung umschalten. Seit Juni 2024 gilt für die Anstalt ein eigenes Gesetz über den nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Montenegro ist kein EU-Mitglied; seine Beitrittsverhandlungen laufen seit Juni 2012 und sind damit die ältesten der Region. Dass ein Online-Angebot besteht, ist damit belegt – dass es sich von Deutschland aus öffnen lässt, ausdrücklich nicht.
Warum aus einem Verbund getrennte nationale Anstalten wurden
Der jugoslawische Rundfunk war nicht zentral organisiert, sondern folgte dem föderalen Aufbau des Staates. In den Hauptstädten der Teilrepubliken und in den autonomen Provinzen bestanden eigene Sendezentren mit eigenen Redaktionen, eigenen Studios und eigenen Archiven. Darüber lag eine gemeinsame Dachorganisation; welche Aufgaben sie im Einzelnen hatte, steht unten in den offenen Rechercheposten.
Diese Konstruktion erklärt, warum der Zerfall des Staates die Rundfunklandschaft nicht zerstörte, sondern sie gewissermaßen freilegte: Als die Republiken unabhängig wurden, waren die Sendezentren bereits vorhanden. Aus ihnen wurden die nationalen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die es heute gibt. Jede trägt seither ihre eigene Finanzierung, ihre eigene Aufsicht, ihre eigene Programmverantwortung – und erwirbt ihre Rechte selbst.
Der letzte Punkt ist der, an dem Mediengeschichte in die Gegenwart durchschlägt. Weil jede Anstalt für ihr eigenes Gebiet einkauft, gibt es kein gemeinsames Programmvermögen mehr, das man von außen als Ganzes abrufen könnte. Wer Sendungen aus mehreren dieser Länder sehen will, hat es nicht mit einem Anbieter zu tun, sondern mit sieben Rechtelagen. Auch die Frage, wem die vor dem Zerfall des Staates gemeinsam produzierten Bestände heute gehören, ist damit eine eigene, bis heute nicht triviale Angelegenheit; sie steht unten in den offenen Rechercheposten.
Parallel entstand ab den 1990er-Jahren ein privater Fernsehmarkt mit eigenen Sendergruppen. Welche davon in mehreren Ländern zugleich tätig sind und wie ihre nationalen Ableger eigentumsrechtlich zusammenhängen, nennen wir hier nicht, solange Firmierung und Beteiligungsverhältnisse nicht gegen Register und Medienaufsicht geprüft sind.
Eine Sprachfamilie, mehrere Standards – und eine Sprache aus einem anderen Zweig
Für die Suche nach Programmen ist die Sprachfrage praktisch wichtiger als jede politische Einordnung, denn sie entscheidet darüber, welche Programme für Sie überhaupt infrage kommen.
Bosnisch, Kroatisch, Montenegrinisch und Serbisch werden heute als eigenständige Standardsprachen geführt, sind einander aber so nah, dass Sprecherinnen und Sprecher der einen die anderen ohne Übersetzung verstehen. Wer also Programme aus einem dieser vier Länder sucht, hat faktisch eine deutlich größere Auswahl als die nationale Zuordnung vermuten lässt. Slowenisch und Mazedonisch sind ebenfalls südslawische Sprachen, stehen aber jeweils für sich; die gegenseitige Verständlichkeit ist hier nicht im selben Maß gegeben. Albanisch schließlich ist überhaupt keine slawische Sprache, sondern bildet einen eigenen Zweig innerhalb der indogermanischen Sprachfamilie – zwischen albanischsprachigen und slawischsprachigen Programmen gibt es keine sprachliche Brücke.
Hinzu kommt die Schrift. In der Region wird sowohl das lateinische als auch das kyrillische Alphabet verwendet, teils nebeneinander im selben Land. Das hat zwei sehr konkrete Folgen. Erstens finden Sie denselben Sendernamen je nach Quelle in zwei Schreibungen, was die Suche erschwert. Zweitens erscheinen Kanalnamen und Sendungstitel in Programmdaten uneinheitlich, mit und ohne diakritische Zeichen – ein häufiger Grund dafür, dass eine elektronische Programmzeitschrift leer bleibt, obwohl das Bild läuft. Maßgeblich für die Zuordnung ist dort nämlich nicht der lesbare Name, sondern eine technische Kennung.
Welche Sprache und welche Schrift amtlich sind, steht in den Verfassungen, und die Lage unterscheidet sich von Land zu Land. Kroatien führt Kroatisch und die lateinische Schrift im amtlichen Gebrauch; in einzelnen lokalen Einheiten können unter gesetzlichen Voraussetzungen eine weitere Sprache und die kyrillische oder eine andere Schrift hinzukommen. Serbien führt Serbisch und die kyrillische Schrift und überlässt den amtlichen Gebrauch weiterer Sprachen und Schriften dem Gesetz. Nordmazedonien führt landesweit Mazedonisch in kyrillischer Schrift; jede weitere Sprache, die mindestens 20 Prozent der Bevölkerung sprechen, ist ebenfalls Amtssprache, geschrieben in ihrer eigenen Schrift. Slowenien führt Slowenisch, in Gemeinden mit italienischer oder ungarischer Volksgruppe zusätzlich Italienisch oder Ungarisch. Im Kosovo sind Albanisch und Serbisch Amtssprachen; Türkisch, Bosnisch und Romanes haben diesen Status auf Gemeindeebene. Montenegro führt Montenegrinisch als Sprache im amtlichen Gebrauch, stellt kyrillische und lateinische Schrift gleich und hat daneben Serbisch, Bosnisch, Albanisch und Kroatisch im amtlichen Gebrauch. In Bosnien und Herzegowina steht dazu nichts in der gesamtstaatlichen Verfassung, sondern in denen der beiden Entitäten: Die Föderation führt Bosnisch, Kroatisch und Serbisch sowie die lateinische und die kyrillische Schrift, die Republika Srpska die Sprache des serbischen, des bosniakischen und des kroatischen Volkes sowie Kyrillisch und Latein.
Albanien: Balkan, aber nicht Ex-Yu
Die Verwechslung ist so verbreitet, dass sie eine eigene Überschrift verdient. Albanien war nie Teil Jugoslawiens. Es war während der jugoslawischen Zeit ein eigenständiger Staat mit eigener Geschichte und eigenem Rundfunk, Radio Televizioni Shqiptar (RTSH). Albanien gehört geografisch zum Balkan, fällt also unter den weiteren Begriff – aber nicht unter Ex-Yu.
Warum landen albanischsprachige Programme trotzdem regelmäßig unter derselben Suchanfrage? Weil Albanisch nicht nur in Albanien gesprochen wird. Im Kosovo, der als autonome Provinz zu Jugoslawien gehörte, führt die Verfassung Albanisch neben Serbisch als Amtssprache. In Nordmazedonien gaben bei der Volkszählung 2021 nach Angabe des staatlichen Statistikamts 24,34 Prozent der erfassten Bevölkerung Albanisch als Muttersprache an, nach Mazedonisch mit 61,38 Prozent der zweithöchste Wert. Ob damit die Sprache benannt ist, an die Verfassung und Mediengesetz dort ihre Zwanzig-Prozent-Schwelle knüpfen, sagen beide Texte nicht – und die Zählung erhebt die Muttersprache, die Schwelle stellt auf das Sprechen ab. Diese Zuordnung bleibt Rechercheposten. Getrennt behandelt werden die albanischsprachigen Angebote auf den Seiten zu den albanischen Sendern und zu Kosovo TV.
Was die EU-Mitgliedschaft regelt – und was nicht
Slowenien ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union, Kroatien seit dem 1. Juli 2013; beide gehören inzwischen auch dem Euro-Währungsgebiet an, Slowenien seit 2007, Kroatien seit 2023. Die übrigen fünf Nachfolgestaaten sind keine Mitglieder – und sie stehen dabei nicht auf derselben Stufe. Montenegro verhandelt seit Juni 2012, Serbien seit Januar 2014, Nordmazedonien seit Juli 2022. Bosnien und Herzegowina ist seit Dezember 2022 Kandidat. Der Kosovo ist weder Mitglied noch Kandidat; er hat im Dezember 2022 einen Aufnahmeantrag gestellt.
Diese Abstufung zu kennen lohnt sich, weil in Ratgebern regelmäßig „EU-Beitritt” und „EU-Mitgliedschaft” durcheinandergehen. Die beiden Regelwerke, um die es hier geht, knüpfen beide an die Mitgliedschaft an: Sie erfassen Kroatien und Slowenien, die übrigen fünf Staaten nicht, unabhängig davon, wie weit deren Verhandlungen gediehen sind.
Für zwei naheliegende Schlüsse trägt diese Linie allerdings nicht. Welche Gebiete eine Lizenz abdeckt, schreibt keines der beiden Regelwerke vor; die Portabilitätsverordnung setzt Gebietslizenzen in ihrem Erwägungsgrund 4 im Gegenteil als gegeben voraus. Und ob ein Dienst Kundschaft von außerhalb seines Marktes annimmt, entscheidet er selbst: Das EU-Portal schildert als Beispiel einen spanischen Bezahldienst, der eine Interessentin mit Wohnsitz in Estland nicht aufnehmen muss – zwei Mitgliedstaaten, nicht die EU-Außengrenze.
Was europäisches Recht hier tatsächlich regelt, lässt sich benennen. Für audiovisuelle Angebote gilt die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Ihr Artikel 1 erfasst audiovisuelle Mediendienste, die über elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, und unterscheidet dabei zwischen dem linearen Fernsehprogramm und dem Abrufdienst; nach Artikel 2 untersteht ein Anbieter der Rechtshoheit des Mitgliedstaats, in dem er seine Hauptverwaltung hat und in dem die redaktionellen Entscheidungen fallen. Artikel 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den freien Empfang von Diensten aus anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und ihre Weiterverbreitung nicht zu behindern; eine Abweichung davon ist nur vorübergehend möglich, an enge Voraussetzungen gebunden und setzt ein Verfahren mit der Kommission voraus. Das ist eine Regel über staatliche Beschränkungen, keine über Lizenzgebiete – wenn ein Stream aus Zagreb in Deutschland schwarz bleibt, ist nicht sie der Grund.
Die zweite Regel betrifft die Mitnahme eines Abonnements. Nach Artikel 3 der Portabilitätsverordnung muss der Anbieter eines bezahlten Online-Inhaltedienstes bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat den Zugriff in derselben Form ermöglichen wie zu Hause; Zusatzkosten darf er dafür nicht berechnen, und die Qualität darf er nicht absichtlich verringern. Um den Wohnsitzmitgliedstaat festzustellen, darf er nach Artikel 5 höchstens zwei Überprüfungsmittel aus einer abschließenden Liste heranziehen – darunter Zahlungsinformationen, den Aufstellungsort eines Decoders und den Beleg über die Zahlung einer Rundfunkgebühr.
Zwei Grenzen dieser Regel entscheiden darüber, ob sie Ihnen in Deutschland überhaupt nützt. Erstens gilt die Pflicht nur für Dienste gegen Zahlung; bei einem kostenlosen Angebot – etwa der App einer öffentlich-rechtlichen Anstalt – stellt Artikel 6 es dem Anbieter frei, ob er die Mitnahme ermöglicht. Zweitens knüpft die Verordnung am Wohnsitzmitgliedstaat an: Sie deckt die Mitnahme eines dort bestehenden Abonnements, ordnet aber keinen Vertragsschluss an – ihr Erwägungsgrund 4 setzt ausdrücklich voraus, dass Anbieter sich dafür entscheiden können, nur bestimmte Märkte zu bedienen. Wer in Deutschland wohnt, gewinnt daraus keinen Zugang zu einem kroatischen oder slowenischen Bezahldienst; für den umgekehrten Fall – Wohnsitz in Kroatien, vorübergehender Aufenthalt in Deutschland – greift die Mitnahme des dortigen Abonnements.
Wie der rechtliche Rahmen von Internet-Fernsehen in Deutschland begrifflich aussieht – was das Urheberrecht schützt, warum Rechte territorial vergeben werden und warum die Technik selbst rechtlich neutral ist –, ordnet die Seite Ist IPTV legal? ein. Eine Rechtsberatung ist weder sie noch dieser Text.
Was das für den Empfang in Deutschland bedeutet
Drei Konsequenzen folgen aus allem Vorhergehenden. Sie sind praktischer Natur und im Ganzen unsere redaktionelle Einschätzung – belegt sind die Tatsachen, auf die sie sich stützen, nicht die Empfehlungen selbst.
Erstens gibt es kein Ex-Yu-Fernsehen als Produkt. Es gibt sieben nationale Rundfunklandschaften mit sieben getrennten Rechtelagen. Jedes Angebot, das genau diese Grenzen in einem einzigen Paket aufhebt, sollte deshalb erklären können, woher es die Rechte dafür nimmt.
Zweitens beginnt die Suche bei der Anstalt, nicht beim Anbieter. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten betreiben eigene Online-Angebote, deren Erreichbarkeit aus Deutschland Sie selbst prüfen können. Was dabei gesperrt ist, führen wir auf die territoriale Lizenzierung zurück; für das einzelne Angebot nachgeprüft ist das nicht.
Drittens hilft die Sprachnähe. Wer Bosnisch, Kroatisch, Montenegrinisch oder Serbisch spricht, kann sich aus vier nationalen Landschaften bedienen und ist nicht auf eine festgelegt. Für Slowenisch, Mazedonisch und Albanisch gilt das nicht – dort ist die Auswahl an die jeweilige Sprache gebunden und die Suche entsprechend enger zu führen.
Welche fünf technischen Wege es gibt, in welcher Reihenfolge Sie sie prüfen und woran Sie ein reguläres Angebot von einem intransparenten unterscheiden, steht im Überblick zum Empfang von Balkan-Fernsehen in Deutschland. Wenn die Technik selbst noch neu ist, klärt der Beitrag Was ist IPTV? zuerst die Begriffe.